Notdienst – Aktuelle Gesetzesänderung

Einen gutes neues Jahr wünschen wir alles interessierten Leserinnen und Lesern!

Vielleicht habt ihr es schon in den unterschiedlichen Medien lesen können: die Tiermedizin hat ein Problem die Versorgung der Patientinnen und Patienten außerhalb der normalen Öffnungszeiten zu gewährleisten.
Die Ursachen hierfür sind vielschichtig. Jahrelang war es üblich, dass Tierärztinnen und Tierärzte duzende Überstunden leisteten, um den Notdienst mit abzudecken. Das Aufschreiben von geleisteten Arbeitsstunden war in der Tiermedizin lange nicht üblich. Hier hat sich – wie viele meinten – an der Gesetzeslange nichts geändert, lediglich die Ämter haben die Gesetzte kontrolliert und plötzlich wurde das Arbeitszeitgesetz eines, was in der Tiermedizin bekannt und angewandt wurde.
Zudem haben viele Angestellte inzwischen – verständlicherweise – kein Interesse mehr daran, ihre Wochenenden mehr oder weniger unentgeldlich in der Praxis zu verbringen und sich unter der Woche die Nächte ebendort „um die Ohren zu hauen“.
Die fehlende Kenntnis darüber, was ein wirklicher Notfall ist und so manch eine Nacht, die wegen einer seit Tagen lahmenden Katze, die „jetzt endlich in der Kiste sitzt“, abrupt endete, macht die Motivatation nicht größer.
Diese und noch einige andere Faktoren haben dazu geführt, dass Kliniken ihren Status und damit die Notwendigkeit, der ständigen Erreichbarkeit abgegeben haben und viele Praxen keinen Notdienst mehr übernahmen. Die logische Konsequenz war für einige Besitzerinnen und Besitzer eine lange, nervenaufreibende Suche nach einer Praxis oder Klinik im Notfall oder aber das stundenlange Warten in ebendiesen aufgrund des hohen Patientenaufkommens.

Die Gesetzgebenden haben dieses Problem erkannt und in den letzten Monaten darüber debattiert, wie sie die Probleme angehen können. Einig waren sie sich darüber, dass der Notdienst eine Aufwertung erhalten soll, die es Kliniken und Praxen ermöglicht, Angestellte adäquat und gesetzteskonform zu entlohnen.

Noch kurz vor Weihnachten, am 20.12.2019 ist so eine Novelle der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) verabrschiedet worden, die den Praxen und Kliniken im Notdienst die Erhebung einer Gebühr von 50,00€ netto (inkl. MwSt. sind das 59,50€) sowie die Berechnung des doppelten Satzes der GOT vorschreibt. Die Medikamente und Verbrauchsmaterialien werden dabei nicht doppelt berechnet.

Aufgrund der oben genannten Schwierigkeiten haben wir vor einem Jahr den „Tiernotdienst Mittelhessen“ ins Leben gerufen. Wir sind ein Verbund aus Kleintierpraxen, die sich an den Wochenenden mit dem Notdienst abwechseln. Der Notdienst beginnt Freitagabend und geht bis Montagmorgen, so dass das gesamte Wochenende abgedeckt ist. Alle teilnehmenden Praxen haben sich darauf verständigt, sich „ihre“ Patientinnen und Patienten nach dem Wochenende gegenseitig zurück zu überweisen, so dass die Haustierarztpraxis die Behandlung nach dem Wochenende fortführen kann.
Generell ist der Notdienst zur Notversorgung der Tiere da. Das bedeutet, dass die Tiere in der Regel über das Wochenende stabilisiert und nach diesem gegebenenfalls intensiver diagnostisch untersucht werden.
Aber auch wir sind – auch bei „unseren“ Patientinnen und Patienten – verpflichtet die Notdienstgebühr sowie den doppelten Leistungssatz außerhalb der normalen Öffnungszeiten zu erheben. Ein Besuch des Notdienstes beläuft sich daher auf in der Regel mindestens 100,-€, was zu bedenken ist. Die Rechnungen sind wie bei uns auch in bar oder mit EC-Karte im Anschluss an die Behandlung in der jeweiligen Praxis zu bezahlen.

Wir wünschen allen unseren Patientinnen und Patienten, dass die gesund bleiben!
Sollte dem mal nicht so sein, haben wir hier einige interessante Links:
– Was ist ein echter Notfall?
Tiernotdienst-Mittelhessen.de